TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/5 2000/14/0120

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §115 Abs2;
BewG 1955 §20;
BewG 1955 §44;
BewG 1955 §46;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G E in O, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. Mai 2000, Zl. RV 183/1-T5/99, betreffend Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum 1. Jänner 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. April 1998 stellte das Lagefinanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1997 im Wege einer Wertfortschreibung mit 57.000 S fest, wobei ein Teilbetrag von rund 34.000 S auf 9,7587 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und ein Teilbetrag von rund 23.000 S auf 12,0274 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen entfiel.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er hinsichtlich der vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Bewertung der forstwirtschaftlichen Flächen einwandte, dass angrenzende (näher angeführte) Waldgrundstücke einen niedrigeren Hektarsatz aufweisen würden, wiewohl sie besser erschlossen seien als der überwiegende Teil seines Waldes. Auch sei nicht erklärbar, warum die Waldgrundstücke 826, 837/1, 837/2, 841, 842, 282, welche nur durch Traktorwege erschlossen seien, sowie das Grundstück 843/37, welches zum überwiegenden Teil lediglich durch Traktorwege erschlossen sei, "derart hoch" bewertet würden. Das Holz müsse sehr zeitaufwendig zunächst mit dem Traktor (teilweise mehrere hundert Meter) zur Hofstelle gezogen werden und könne erst von dort mit Lkw weitertransportiert werden. Auf den Grundstücken 843/15, 843/16, 843/21 und 843/22 sei die Holzbringung nur mit Seilbahn möglich. Der hohe Hektarsatz lasse darauf schließen, dass die Waldflächen zur Gänze als Wirtschaftswald eingestuft worden seien. Der Beschwerdeführer beantrage, "die Angleichung des forstwirtschaftlichen Hektarsatzes an die angrenzenden und in jeder Weise mit meinem Bestand vergleichbaren Waldparzellen".

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 1998 stellte das Finanzamt den Einheitswert mit 51.000 S fest, welcher mit einem Teilbetrag von rund 33.000 S auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen und mit einem Teilbetrag von rund 18.000 S auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfiel. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass dem "forstwirtschaftlichen Einheitswert" die vom Beschwerdeführer in der Abgabenerklärung bekannt gegebenen Verhältnisse (u.a. hinsichtlich der so genannten "Wertziffer" und dem Holzwachstum) zu Grunde gelegt worden seien.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in der er hinsichtlich der Bewertung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen kein weiteres Sachvorbringen erstattete.

Über Veranlassung der belangten Behörde fand am 23. März 2000 in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein durch einen land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen statt. Die dabei getroffenen Feststellungen des Sachverständigen - festgehalten in einem so genannten "Walderhebungsblatt" - wurden dem Beschwerdeführer samt Auswertung der Daten unter Hinweis auf die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Oktober 1988 zur Stellungnahme vorgehalten.

In seiner Gegenäußerung wandte der Beschwerdeführer ein, dass im Walderhebungsblatt "Sonstige Flächen" und "Flächen außer Ertrag" (unproduktiv) nicht berücksichtigt worden seien. "Da Waldflächen, die mit primitiven Traktorwegen erschlossen sind, bei der Bergaufbringung nicht mehr zu berücksichtigen sind", erscheine es zumindest gerechtfertigt, die Wegflächen auszuscheiden. Insgesamt sei es für den Beschwerdeführer nicht verständlich, dass die Bergaufbringung nicht stärker in die Bewertung einfließe und Traktorwege von der Abgabenbehörde für eine zeitgemäße Walderschließung als ausreichend angesehen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde den Einheitswert zum 1. Jänner 1997 mit 71.000 S fest, welcher mit einem Teilbetrag von rund 30.000 S auf den landwirtschaftlichen Betriebsteil und mit dem restlichen Betrag auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfiel. Begründend wird u. a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen betreffend die landwirtschaftlich genutzten Flächen (zuletzt) keine Einwendungen mehr erhoben habe. Hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen übernehme die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Feststellungen des Amtssachverständigen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2000 entgegnete die belangte Behörde, dass die Fahrwege, soweit sie eigene Parzellen bilden würden (das seien die Nr. 1118 und 1119), ohnedies nicht in die forstwirtschaftlichen Flächen einbezogen worden seien. Im Übrigen hätten beim Lokalaugenschein unproduktive Flächen im Gesamtausmaß von 0,15 ha festgestellt werden können, worin die vom Beschwerdeführer angeführten Traktorwege bereits enthalten seien. Diese Flächen seien weder vom Beschwerdeführer erklärt noch vom Sachverständigen angesetzt worden. Dass die Holzschlägerungs- und Bringungsverhältnisse zum Teil mindergünstig (3,95 ha) bzw. ungünstig (0,56 ha) seien, habe bei der (dem Beschwerdeführer übermittelten) Berechnung der so genannten "Wertziffer" Niederschlag gefunden. Damit sei auch der vom Beschwerdeführer nicht näher präzisierte Einwand der erschwerten Bergaufbringung angemessen berücksichtigt. Aus den erhobenen Forstdaten würden sich auf Grundlage der "Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 - Teil II (Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis 100 Hektar Flächenausmaß)" die in Beilagen zum angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeführten Hektarsätze und Ertragswerte ergeben.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1999 dargelegte "umfängliche Veränderung der zu bewertenden Liegenschaften" sei bei der Feststellung des Einheitswertes gänzlich unberücksichtigt geblieben. In der angeführten Eingabe hatte der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen erklärt, dass die "Veränderungen" (Verkauf einer und Erwerb von vier im Einzelnen angeführter Parzellen) im Laufe des Jahres 1997 bzw. 1998 erfolgt seien. Da der Einheitswertfeststellung die am Bewertungsstichtag - gegenständlich am 1. Jänner 1997 - bestehenden Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, haben die erst im Laufe des Jahres 1997 bzw. 1998 stattgefundenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen zu Recht keinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden.

Unter dem Gesichtspunkt eines mangelhaften Verfahrens trägt der Beschwerdeführer vor, die auf die jeweiligen Forstgrundstücke angewandten Hektarsätze seien ihm vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Überdies fehle dem Bescheid jegliche Begründung, wie die Höhe der Ertragswerte ermittelt worden sei. Wären die Hektarsätze und Ertragswerte dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt gegeben worden, hätte er darlegen können, dass diese Werte auf Grund der vorliegenden Erschwernisse absolut unrealistisch seien.

Gemäß § 46 Abs. 3 Bewertungsgesetz 1955 (im Folgenden: BewG) wird der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen,

1. vom welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen;

2. mit welchem Hundertsatz des nach Z. 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;

3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;

4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.

Gemäß § 43 BewG wird das Bundesministerium für Finanzen dabei von einem nach § 41 BewG zu bildenden Bewertungsbeirat beraten.

Nach der Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung gemäß § 44 BewG die Entscheidung. Die Entscheidungen erhalten durch ihre Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 zweiter Satz leg. cit.).

Mit Kundmachung Zl. 08 1610/2-IV/8/88 vom 11. Oktober 1988, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. November 1988, - Entscheidung des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 Teil II (für Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis 100 Hektar Flächenausmaß) - wurden die Hektarsätze getrennt nach Preisgebieten, Holzarten, Wachstums- und Altersstufen sowie nach so genannten "Wertziffern" rechtsverbindlich festgesetzt.

Einwendungen gegen diese Hektarsätze können im Hinblick auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Hektarsätzen laut der angeführten Kundmachung Stellung zu nehmen, kann einen relevanten Verfahrensmangel somit nicht begründen. Da sich der Ertragswert als rechnerisches Produkt der einzelnen Waldflächen mit dem jeweiligen Hektarsatz ergibt, war die tatsächliche Beschaffenheit der Waldflächen jenes Sachverhaltselement, das in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs festzustellen war. Diesbezügliche Mängel werden in der Beschwerde nicht behauptet.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte mangelhafte Erschließung einzelner Waldflächen nur mit Traktorwegen rügt der Beschwerdeführer einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den von ihm eingewandten Wirtschaftserschwernissen auseinander zu setzen und diesen durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung zu tragen.

Nach § 46 Abs. 4 BewG sind bei der Feststellung der Hektarsätze die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen.

Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz leg. cit. bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.

Die im Beschwerdefall zur Anwendung kommende Kundmachung geht bei der Feststellung der Hektarsätze hinsichtlich der zu unterstellenden regelmäßigen Verhältnisse von folgenden Annahmen aus:

"a) Die absolute Seehöhe des flächenmäßigen Schwerpunktes des Forstbetriebes (Wirtschaftswaldes) liegt nicht über 500 Meter;

b) der relative Seehöhenunterschied zwischen dem unter lit. a genannten Forstbetriebsschwerpunkt und dem Anschlusspunkt an das öffentliche Verkehrsnetz beträgt nicht mehr als 50 Meter oder die mittlere Bringungsentfernung vom Forstbetrieb bis zum öffentlichen Verkehrsnetz übersteigt keine 500 Meter. Hiebei zählen zum öffentlichen Verkehrsnetz alle Bundes- und Landesstraßen sowie jene mit Lastkraftwagen befahrbaren Gemeinde- und Genossenschaftswege, die nicht überwiegend von einem einzelnen oder mehreren hiezu verpflichteten Wegbenützern zu erhalten sind;

c) die mittlere Geländeneigung des Wirtschaftswaldes beträgt nicht mehr als 20 Prozent;

d) die Geländeverhältnisse für die Holzschlägerung und die Holzbringung im Wirtschaftswald sind günstig;

e) die Bedingungen für den Forstwegebau im Wirtschaftswald sind günstig."

Die unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen zu erzielenden Hektarsätze sind in der besagten Kundmachung mit der "Wertziffer 1" versehen.

Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den bei der Ableitung der Hektarsätze unterstellten regelmäßigen Verhältnissen wesentlich ab und wird hiedurch eine wesentliche Veränderung des Reinertrages erwirkt, sieht die Kundmachung vor, dass dies durch "Anwendung der Wertziffern 2 bis 20" zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung der Wertziffer erfolgt nach einem Punktesystem (s. Anlage 30 der Kundmachung). Je ungünstiger die tatsächlich vorzufindenden Bedingungen sind, um so höher sind die anzusetzenden Punkte. Die Addition der Punkte führt zur Wertziffer. Mit zunehmender Wertziffer sinkt der laut Kundmachung anzuwendende Hektarsatz.

Durch die Einstufung in höhere Wertziffern werden im Ergebnis Abschläge von jenen Ertragswerten vorgenommen, welche bei den als regelmäßig unterstellten günstigen Wirtschaftsbedingungen erzielt werden könnten. Solcherart wird der Gesetzesanordnung des § 46 Abs. 5 BewG über gegebenenfalls vorzunehmende Abschläge entsprochen.

Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren eingewandten schwierigeren Holzbringung mittels Traktor sieht Anlage 30 der Kundmachung eine Unterscheidung der Geländeverhältnisse nach den Kategorien "günstig" (0,0 Punkte), "mindergünstig" (0,2 Punkte), "ungünstig" (0,5 Punkte), "sehr ungünstig" (0,7 Punkte) und "Bergaufbringung" (0,5 Punkte, jeweils je Zehntel der Fläche) vor. Im Falle "mindergünstiger" Bedingungen für den Forstwegebau sind weiters 0,3 Punkte, bei "ungünstigen" Bedingungen 0,8 Punkte und bei "sehr ungünstigen" Bedingungen 1,7 Punkte anzusetzen.

Gegenständlich nahm die belangte Behörde auf Grund der vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen hinsichtlich näher bezeichneter Waldflächen im Gesamtausmaß von 3,95 ha "mindergünstige" und im Ausmaß von 0,15 ha "ungünstige" Geländeverhältnisse sowie hinsichtlich einer Fläche von 1,6 ha eine "Bergaufbringung" an. Die Bedingungen für den Forstwegebau wurden als "mindergünstig" eingestuft.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die vom Amtssachverständigen auf Grund des Lokalaugenscheins vorgenommene Einstufung der einzelnen Waldflächen zur Stellungnahme erhalten hat. Konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen wurden in der Folge nicht erhoben. Solcherart war die belangte Behörde nicht gehalten, Erwägungen darüber anzustellen, warum der Sachverständige insgesamt betrachtet die Bringungsverhältnisse nicht als so ungünstig eingestuft hat, wie dies der Beschwerdeführer vor Durchführung des Lokalaugenscheins in seiner Berufung zum Ausdruck gebracht hat. Die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof in einer Beschwerdeergänzung vorgebrachten Einwände zu einzelnen Befunden des Sachverständigen, denen sich die belangte Behörde angeschlossen hat, verstoßen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot.

Soweit im Verwaltungsverfahren auf die niedrigere Bewertung besser erschlossener Nachbargrundstücke hingewiesen wurde, war daraus für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nur dazu berufen war, die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung der streitgegenständlichen Grundstücke auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. Juli 2004

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140120.X00

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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