RS OGH 1996/7/24 8Ob2124/96b, 4Ob344/97k, 8Ob286/98m, 8Ob296/01i, 9ObA263/02w, 6Ob204/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1996
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Norm

HGB §178
HGB §187
KO §102
UGB §187

Rechtssatz

Dem am Erfolg und der Substanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft beteiligten Kommanditisten und atypisch stillen Gesellschafter der insolventen Kommanditgesellschaft kommt auch im Konkurs der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2124/96b
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2124/96b
    Veröff: SZ 69/166
  • 4 Ob 344/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 344/97k
    Vgl
  • 8 Ob 286/98m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 286/98m
    Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T1) Veröff: SZ 71/202
  • 8 Ob 296/01i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 296/01i
    Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2002/51
  • 9 ObA 263/02w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 263/02w
    Vgl auch; Beisatz: Die - einem Konkursteilnahmeanspruch schädlichen - Grundsätze über eigenkapitalersetzende Darlehen eines Gesellschafters einer GmbH sind daher auch auf die Gewährung eines Darlehens eines (an der Komplementärgesellschaft nicht direkt beteiligten) Kommanditisten einer GesmbH&Co KG anzuwenden. (T3)
  • 6 Ob 204/16t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t
    Vgl auch; Beisatz: Während dem Kommanditisten in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft grundsätzlich kein Konkursteilnahmeanspruch hinsichtlich seiner Einlage bzw seines Abfindungsanspruchs zukommt, kann der stille Gesellschafter nach § 187 Abs 1 UGB wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird somit vom Gesetz – im Gegensatz zur Rechtsstellung des Kommanditisten im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft – grundsätzlich als Fremdkapital bewertet. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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