RS OGH 1996/7/26 1Ob2194/96w, 1Ob2232/96h

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

AHG §9 Abs4
StPO §14 Abs1

Rechtssatz

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann erfüllt, wenn dem Amtshaftungsanspruch (auch) die Behauptung zugrunde liegt, die Richter eines Schwurgerichtshofs hätten den geltend gemachten Vermögensschaden als ernannte Organe jenes Landesgerichts, das für die Amtshaftungsklage zuständig wäre, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten mitverursacht. Dabei hängt die Entscheidung nicht von der Klärung der Frage ab, welche Stellung den Geschworenengerichten in der Organisation der Strafgerichtsbarkeit zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105629

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02194_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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