RS OGH 1996/7/26 1Ob2078/96m, 10Ob25/00z, 1Ob274/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ABGB §146b
ABGB §176 B
ABGB §178a

Rechtssatz

Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) müssen die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit der Sprache und Kultur im fremden Staat mitberücksichtigt werden. Bei einem älteren Kind kann neben dem Abbruch gewachsener sozialer Bindungen nicht nur der Wechsel des Kulturkreises selbst, sondern auch der kulturelle Kontrast zwischen der bisher erlebten Umwelt und den bisherigen Lebensgewohnheiten und Lebensauffassungen zu jenen des neuen Kulturkreises unter Umständen Anlaß zur Annahme der Kindeswohlsgefährdung bieten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2078/96m
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
  • 10 Ob 25/00z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 25/00z
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich sind neben dem geistigen und seelischen Wohl des Kindes, das sich behütet und geborgen wissen muss, damit es zu einem für die erfolgreiche Bewältigung aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten, lebenstauglichen Menschen heranwachsen kann, auch materielle Aspekte im (neuen) Wohnsitzstaat des Kindes nicht ganz zu vernachlässigen. (T1)
  • 1 Ob 274/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 274/00a
    Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T2) Beisatz: Der Ort des Auslandsaufenthalts liegt in der Hauptstadt eines europäischen Landes, das wie Österreich der EU angehört. Auch Verwandte der Mutter leben in Spanien, was den Kindern die Eingewöhnung in einem neuen Lebensumfeld erleichtern wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106309

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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