TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/7 99/13/0159

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs1;
BAO §21 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs7;
UStG 1972 §11 Abs8 Z2;
UStG 1972 §11 Abs8 Z4;
UStG 1972 §11 Abs8;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der S Handelsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte OEG in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 24. Juni 1999, Zl. GA RV/065-11/14/98, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mag. Helmut F. schloss am 2. Juni 1989 mit drei als Vertragspartner gemeinsam auftretenden Personen (Dipl. Ing. Wolfgang M., Ing. Johann F. und Erwin B.) einen Lizenzvertrag, mit welchem er von seinen Vertragspartnern das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung eines auf Mikrowellentechnik basierenden Abfalldesinfektionsgerätes erwarb. Als Gegenleistung für die ihm in diesem Vertrag eingeräumten Rechte verpflichtete sich Mag. Helmut F. zur Zahlung einer Lizenzgebühr für jedes von ihm erzeugte Abfalldesinfektionsgerät in Höhe von 10 % des Bruttoverkaufspreises, mindestens jedoch von S 12.000,--. Des Weiteren verpflichtete sich Mag. Helmut F. dazu, seinen Vertragspartnern eine jährliche Mindeststückzahl in vertraglich festgelegter Höhe zu garantieren und für die Abdeckung der Entwicklungskosten einen Betrag von S 2 Mio. in Form von acht aufeinander folgenden Monatsraten zu je S 250.000,--, beginnend mit April 1989, zu bezahlen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag durch Mag. Helmut F. wurde vertraglich für zulässig erklärt, bedürfe aber der schriftlichen Mitteilung an die Vertragspartner.

Mit einem an die Adresse des Dipl. Ing. Wolfgang M. in Graz gerichteten Schreiben vom 2. Jänner 1990 teilte Mag. Helmut F. seinen Vertragspartnern unter Bezugnahme auf den Lizenzvertrag vom 2. Juni 1989 mit, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an die F. Gesellschaft mbH übertragen zu haben. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die gesellschaftsrechtliche Rechtsvorgängerin der nunmehr beschwerdeführenden Partei; Mag. Helmut F. war an ihrem Stammkapital zur Hälfte beteiligt und ihr alleiniger Geschäftsführer.

Wie dem in den vorgelegten Verwaltungsakten liegenden Teilen eines anwaltlichen Schriftverkehrs entnommen werden kann, kam es nach Zahlungen an die Lizenzgeber in den Jahren 1989 bis 1991 zu Unstimmigkeiten über die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen, die noch im ersten Halbjahr 1991 zur Aufkündigung des Lizenzvertrages durch die Lizenzgeber führten.

Nachdem die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft in einer beim Finanzamt am 12. Februar 1991 eingelangten Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 1990 noch abziehbare Vorsteuer lediglich in einem Betrag von S 339,-- geltend gemacht hatte, meldete sie mit einer beim Finanzamt am 22. Februar 1991 eingelangten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 1990 einen Umsatzsteuerüberschuss an, dem abziehbare Vorsteuern in Höhe von S 800.339,-- zu Grunde gelegt worden waren.

Mit Veranlagungsbescheid vom 5. Dezember 1994 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 mangels Abgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege fest, wobei es abziehbare Vorsteuern im Umfang von lediglich S 19.060,47 berücksichtigte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei Berufung mit dem Vorbringen, dass es bei der Entwicklung des Mikrowellendesinfektionsgerätes, an welcher gearbeitet werde, rechtliche und wirtschaftliche Probleme gegeben habe, welche zu Verzögerungen geführt hätten. Es werde die Abänderung unter anderem des bekämpften Bescheides im Sinne der gleichzeitig überreichten Abgabenerklärung begehrt. Die der Berufung angeschlossene Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 wies abziehbare Vorsteuern im Betrag von S 819.616,90 auf.

Am 25. Jänner 1995 erließ das Finanzamt einen Vorhalt, in welchem es darauf hinwies, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ableitbar sei, weshalb Name und Anschrift der leistenden Unternehmen ebenso anzugeben seien wie die Rechnungsbeträge, wobei auch um Vorlage der Eingangsrechnungen ersucht wurde.

Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 31. März 1995 damit beantwortet, dass es sich zum überwiegenden Teil um Vorsteuern handle, die aus der Anschaffung von Rechten resultierten, welche im Anlagevermögen ausgewiesen seien. Angeschlossen waren der Vorhaltsbeantwortung unter anderem zwei Urkunden, die jeweils den Briefkopf der Rechtsvorgängergesellschaft der beschwerdeführenden Partei und als Adressaten "Dipl. Ing. M. & Partner" mit einer Grazer Anschrift zeigen und sonst folgenden Inhalt haben:

"Wien, 02.12.1990

GUTSCHRIFT

Durch die Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

mit Dipl. Ing. M. & Partner stelle ich Ihnen meine bisher

getätigten Leistungen in Rechnung:

 

öS

1,666.667,--,

+ 20 % USt

öS

333.333,--,

 

öS

2,000.000,-- "

"Wien, 20.12.1990

GUTSCHRIFT

Sehr geehrte Herren,

Ich halte fest, dass ich laut unserem Vertrag für die nie gewährte Lizenz bisher insgesamt öS 2,800.000,-- an Sie bezahlt habe, in welchem Betrag die Ust. öS 466.666,-- enthalten ist und bitte um Kenntnisnahme."

Die Vorsteuerbeträge von S 333.333,-- und von S 466.667,-- ergäben zusammen mit Vorsteuern aus Mietzinsen in Höhe von S 15.600,-- einen Vorsteuerbetrag von S 815.600,--, heißt es in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 1995 weiter. Die Differenz zu dem Vorsteuerabzug von S 819.619,90 resultiere aus diversen kleinen Rechnungen wie Büromaterial, Beratungskosten etc.

Im Zuge einer daraufhin veranlassten abgabenbehördlichen Prüfung wurde Dipl. Ing. M. am 29. Jänner 1996 in Graz zum Sachverhalt befragt. Hiebei kam hervor, dass für die von Mag. Helmut F. überwiesenen Ratenzahlungen für die Entwicklungskosten und für die überwiesenen Mindestlizenzgebühren durch Dipl. Ing. M. weder Rechnungen ausgestellt worden seien noch er Gutschriftanzeigen erhalten habe. Die Zahlungen seien bloß auf Grund des Lizenzvertrages erfolgt. Die Abtretung der Lizenzrechte durch Mag. Helmut F. an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei Dipl. Ing. Wolfgang M. bekannt. Wirtschaftliche Beziehungen zu Mag. Helmut F. oder der Rechtsvorgängergesellschaft der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das im Lizenzvertrag genannte Desinfektionsgerät bestünden seit Kündigung des Lizenzvertrages im Mai 1991 nicht mehr. Von Dipl. Ing. Wolfgang M. seien an die Rechtsvorgängergesellschaft der Beschwerdeführerin Rechnungen nur über Zinsen für verspätete Zahlungen bei Mindestlizenzgebühren und für zusätzlich anfallende Kosten für die Produktherstellung ausgestellt worden.

In dem am 21. Juni 1996 erstellten Bericht über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, aus der Befragung von Dipl. Ing. M. am 29. Jänner 1996 ergebe sich, dass die Adressaten der Gutschrift von dieser durch die geprüfte Gesellschaft gewählten Form der Abrechnungen keine Kenntnis erlangt hätten. Die geltend gemachten Vorsteuern könnten deshalb nicht anerkannt werden. Die steuerliche Berücksichtigung der Zahlungen auf Grund des Lizenzvertrages vom 2. Juni 1989 habe im Übrigen nach § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972 mit dem ermäßigten Steuersatz zu erfolgen, zu welchem der von der geprüften Gesellschaft geltend gemachte Vorsteuerprozentsatz von 20 % in Widerspruch stehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 1996 gab das Finanzamt der Berufung der Rechtsvorgängergesellschaft der beschwerdeführenden Partei gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1990 teilweise statt, berücksichtigte die aus den beiden Gutschriften geltend gemachten Vorsteuern aber nicht.

Nach Einlangen eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz forderte das Finanzamt die berufungswerbende Gesellschaft zur Konkretisierung der gegen den Inhalt der Berufungsvorentscheidung erhobenen Einwendungen auf, worauf mit Anbringen vom 31. Oktober 1996 vorgebracht wurde, dass der Auffassung des Prüfers über das Fehlen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 UStG 1972 hinsichtlich der in Rede stehenden Gutschriften nicht gefolgt werden könne. Das Einverständnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer über die Abrechnung durch Gutschrift sei "(jedenfalls mündlich bzw. telefonisch)" herbeigeführt und es sei die Gutschrift dem Leistenden auch übermittelt worden. Dies sei allerdings über das "Wiener Büro" von Dipl. Ing. M. & Partner mit dem Ersuchen erfolgt, die "Grazer Zentrale" davon zu verständigen. Wenn dies im internen Bereich des leistenden Unternehmens nicht geschehen sei, dann könne dies "die Empfängerin" in ihrer abgabenrechtlichen Stellung nicht beeinträchtigen. Dass Dipl. Ing. M. & Partner keine Kenntnis von dieser Form der Abrechnung gehabt hätten, treffe somit nicht zu. Zum Beweis hiefür werde die Vernehmung eines "informierten Vertreters des Wiener Büros der Firma M. & Partner" beantragt. Es sei auch der Auffassung des Prüfers nicht beizupflichten, dass der Steuersatz lediglich 10 % betragen hätte, weil die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972 über Vorsteuern für Lizenzverträge nichts aussage.

Die belangte Behörde richtete an die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom 17. Juni 1998 eine Reihe von Fragen, zu denen auch jene nach der Anschrift des Wiener Büros der Dipl. Ing. M. & Partner Ges.n.b.R. sowie nach den Ansprechpersonen in diesem Wiener Büro zählten. Des Weiteren wurde gefragt, ob die berufungswerbende Gesellschaft ein Postbuch führe, aus welchem die Versendung der Gutschriften vom 2. Dezember und 20. Dezember 1990 an das Wiener Büro der Dipl. Ing. M. & Partner Ges.n.b.R. hervorgehe, und ob es andere Nachweise für die Versendung dieser Gutschriften an das genannte Wiener Büro gebe.

In Beantwortung dieser Fragen wurde in einem Schriftsatz vom 10. Juli 1998 mitgeteilt, dass die Anschrift des Wiener Büros der "Firma" Dipl. Ing. M. & Partner Ges.n.b.R. "am Standort" des Ing. Johann F. an dessen genannter Wiener Adresse gewesen sei. Ing. Johann F. sei auch der Ansprechpartner im Wiener Büro gewesen. Postbuch sei keines geführt worden, es sei jedoch vom Prüfer schon die Feststellung getroffen worden, dass zwischen der berufungswerbenden Gesellschaft und der Dipl. Ing. M. & Partner Ges.n.b.R. ein Vertrag existiert habe, aus welchem sich die Zahlungsverpflichtung ergeben habe.

Mit Schreiben vom 1. September 1998 teilte die belangte Behörde ihr Vorhaben mit, Ing. Johann F. zum Beweisthema der Übersendung der Gutschriften vom 2. Dezember und 20. Dezember 1990 zu befragen, und ersuchte um Bekanntgabe dessen Anschrift sowie allfälliger weiterer von der berufungswerbenden Partei für verfahrensrelevant erachteter Befragungsthemen.

Nachdem die Anschrift des Ing. Johann F. von der berufungswerbenden Partei mit einer Grazer Adresse bekannt gegeben worden war, richtete die belangte Behörde an Ing. Johann F. eine Liste mit dem Ersuchen um wahrheitsgemäße Beantwortung der darin gestellten Fragen.

Nachdem Ing. Johann F. nach dem Inhalt eines von der belangten Behörde aufgenommenen Aktenvermerks vom 2. Dezember 1998 telefonisch mitgeteilt hatte, dass es kein Wiener Büro gegeben habe und die Kontakte in Graz erfolgt seien, langte am 9. Dezember 1998 bei der belangten Behörde die von Ing. Johann F. handschriftlich beantwortete Fragenliste ein. In dieser wurde die Frage nach der Art und Weise der Abrechnungen der Leistungen der M. & Partner Ges.n.b.R. mit der Angabe "laut Lizenzvertrag" beantwortet, während auf die Frage danach, ob über die Entwicklungskosten je nach Arbeitsfortgang Rechnungen ausgestellt worden seien oder ob vereinbart gewesen sei, dass der Lizenznehmer über die erbrachten Leistungen Gutschriften erteile, die Antwort gegeben wurde: "weder noch, lt. Lizenzvertrag". Die Frage danach, ob das Wiener Büro der M. & Partner Ges.n.b.R. ein Postbuch geführt habe, wurde mit der Erklärung beantwortet, dass es nie eine Wiener "Firma M.u.P. GesnbR" gegeben habe. Für die Entgegennahme von Poststücken, Kundenmitteilungen und Erklärungen sei Dipl. Ing. Wolfgang M. in Graz zuständig gewesen. Die Frage danach, ob ihm Gutschriften der berufungswerbenden Partei vom 2. Dezember und 20. Dezember 1990 persönlich ausgehändigt worden seien, beantwortete der Befragte mit der Erklärung, dass es nach seiner Erinnerung keine Gutschriften gegeben habe. Rechnungen seien deswegen keine gelegt worden, weil Grundlage für die Bezahlungen der Lizenzvertrag gewesen sei. Die Frage, ob ihm ein Schriftverkehr oder mündliche Verhandlungen, Telefonate oder Äußerungen anderer Mitarbeiter der M. & Partner Ges.n.b.R. über die Gutschriften vom 2. Dezember und 20. Dezember 1990 bekannt seien, beantwortete Ing. Johann F. damit, dass ihm nichts bekannt sei.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 hielt die belangte Behörde der berufungswerbenden Partei die schriftliche Zeugenaussage des Ing. Johann F. mit dem Hinweis darauf vor, dass dessen Bekundungen in Widerspruch zum Berufungsvorbringen stünden.

In einer dazu erstatteten Eingabe vom 13. Jänner 1999 wurde vorgebracht, dass zwischen dem eigenen Vorbringen und der Zeugenaussage des Ing. Johann F. keine wesentlichen Differenzen erkannt werden könnten. Es gehe doch aus der Aussage des Ing. Johann F. eindeutig hervor, dass der Lizenzvertrag bestanden habe und erfüllt worden sei. Dass Zahlungen entweder durch Scheckübergabe oder durch Überweisungen geflossen seien, werde vom Befragten bestätigt, welcher sogar bekundet habe, dass die Zahlungen entsprechend dem Lizenzvertrag regelmäßig geflossen seien.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde, zu welcher schon die Beschwerdeführerin (als übernehmende Gesellschaft der berufungswerbenden Partei kraft eines Verschmelzungsvertrages vom 12. Februar 1998) geladen worden war, wurde von der Beschwerdeführerin das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass von den Lizenzgebern 10 % Umsatzsteuer aus den Lizenzgebühren abgeführt worden sei. Die Herausrechnung von 20 % Umsatzsteuer aus den gezahlten Beträgen sei auf Anraten des steuerlichen Vertreters erfolgt; es werde beantragt, die Vorsteuer zumindest in Höhe von 10 % anzuerkennen. Mag. Helmut F. gab an, dass mit den Lizenzgebern Übereinstimmung darin bestanden habe, dass die Vereinbarungen im Lizenzvertrag "auch für die Umsatzsteuer ausreichend" seien. Dass bei den im Lizenzvertrag genannten Beträgen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen sei, stelle gewiss einen Mangel dar. Der Vorhalt, dass über Reisekosten von Dipl. Ing. M. Rechnungen ausgestellt worden seien, wurde damit beantwortet, dass es sich dabei um im Jahre 1989 noch nicht absehbare Leistungen gehandelt habe. Die Frage der Umsatzsteuer sei zwischen den Partnern des Lizenzvertrages nie ein Streitpunkt gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im gleichen Umfang wie die Berufungsvorentscheidung teilweise Folge und ließ die aus den genannten Gutschriften geltend gemachten Vorsteuerbeträge weiterhin außer Ansatz. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug jeweils alle hiefür gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen müssten. Der Gutschrift vom 2. Dezember 1990 fehle die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Leistung und sie betreffe darüber hinaus Zahlungen, die nicht der Beschwerdeführerin, sondern Mag. Helmut F. zuzurechnen seien, weil sie von diesem im Jahre 1989 und damit vor Abtretung der Rechte aus dem Lizenzvertrag laut Schreiben vom 2. Jänner 1990 erfolgt seien. Die Gutschrift vom 20. Dezember 1990 wiederum enthalte im Text keinen Hinweis auf Lieferungen und sonstige Leistungen. Darüber hinaus hätten die Erhebungen des ersuchten Finanzamtes im Zusammenhalt mit der schriftlichen Aussage des Ing. Johann F. ergeben, dass die Ausstellung von Gutschriften nicht vereinbart gewesen sei und dass die Gutschriften vom 2. Dezember und 20. Dezember 1990 der Dipl. Ing. M. & Partner Ges.n.b.R. auch nicht zugekommen seien. Diese Feststellungen habe die Beschwerdeführerin nicht widerlegen können. Die in den genannten Gutschriften angesetzten Vorsteuerbeträge seien damit nicht zu berücksichtigen gewesen, weshalb sich eine Erörterung der Frage des Steuersatzes erübrige.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1972 berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

§ 11 Abs. 7 UStG 1972 ordnet an, dass Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers gelten, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

Eine Gutschrift ist nach § 11 Abs. 8 UStG 1972 als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;

2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;

3. die Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;

4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt, sodass schon das Fehlen nur einer der gesetzlich normierten Voraussetzungen rechtlich zur Versagung eines begehrten Vorsteuerabzuges führen muss, ohne dass der Abgabenbehörde die Möglichkeit eingeräumt wäre, das fehlende Tatbestandselement unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Betrachtungsweise dennoch als gegeben anzunehmen (siehe Ruppe, UStG 19942, § 12 Tz 13 zur in der hier interessierenden Hinsicht gleich gestalteten Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1994). Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 als eines elementaren Tatbestandselementes der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und für die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifizierbarkeit einer Gutschrift als Rechnung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1972 ist die belangte Behörde zutreffend vom kumulativen Charakter der dazu normierten Voraussetzungselemente ausgegangen. Sie hat im Beschwerdefall einerseits inhaltliche Mängel der Gutschriften vom 2. und 20. Dezember 1990 im Sinne der in § 11 Abs. 8 Z. 3 UStG 1972 getroffenen Verweisung auf die Vorschriften des § 11 Abs. 1 leg. cit. erkannt und andererseits das Vorliegen der in § 11 Abs. 8 Z. 2 und 4 UStG 1972 normierten Voraussetzungen verneint. Traf auch nur eine dieser Beurteilungen zu, dann stand dies dem begehrten Vorsteuerabzug aus den Gutschriften schon entgegen.

Ob zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift Einverständnis über diese Form der Abrechnung im Sinne des § 11 Abs. 8 Z. 2 UStG 1972 bestanden hat und ob die Gutschrift dem leistenden Unternehmer im Sinne des § 11 Abs. 8 Z. 4 leg. cit. zugeleitet worden ist, ist jeweils eine von der Abgabenbehörde in Wahrnehmung von Recht und Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu beantwortende Beweisfrage (siehe Ruppe, a. a.O., § 11 Tz 102 und 106 zur in der hier interessierenden Hinsicht gleich gestalteten Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, 97/14/0116). Die behördliche Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die der Beweiswürdigung zu Grunde liegenden Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (siehe die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, § 167 Tz 11, wiedergegebene Judikatur).

Die diesbezügliche Sachgrundlagenermittlung der belangten Behörde erweist sich im Beschwerdefall als fehlerfrei und ihre Bekämpfung durch die beschwerdeführende Partei als unbegründet:

Die Verfahrensrüge, mit welcher die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, ihrem Beweisantrag auf Vernehmung eines "informierten Vertreters des Wiener Büros der Firma M. & Partner" nicht nachgekommen zu sein, ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Dies beginnt damit, dass das Begehren auf Vernehmung eines "informierten Vertreters" keinen tauglichen Beweisantrag darstellt, weil es Sache der Partei ist, Namen und Anschrift jener Person der Behörde bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht; ist ihr wegen der größeren Nähe zur Sache die Ermittlung der über den Sachverhalt informierten Person doch sehr viel leichter zuzumuten als der Behörde. Ungeachtet der Untauglichkeit des gestellten Beweisantrages hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aber - wie der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens entnommen werden kann - von sich aus ohnehin alles Erdenkliche unternommen, um der berufungswerbenden Partei die angestrebte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Die Beschwerdebehauptung, die aus dem Ergebnis der Vernehmung von Ing. Johann F. - nach Meinung der beschwerdeführenden Partei - resultierende Erforderlichkeit, Dipl. Ing. Wolfgang M. in Graz als die in Wahrheit informierte Person zu vernehmen, hätte im Falle einer Vernehmung dieser Person das Berufungsvorbringen bestätigt, grenzt an Mutwillen, weil gerade die ohnehin erfolgte Vernehmung dieser Person im erstinstanzlichen Verfahren erst ans Licht gebracht hatte, dass keine Gutschriften zugeleitet worden waren und auch kein Einverständnis über eine Abrechnung durch Gutschriften bestanden hatte.

Das Vorbringen der Beweisrüge, es seien "im gesamten Verfahren keine Beweise hervorgekommen, die gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechen", widerspricht der Aktenlage in augenfälliger Weise und ist deshalb auch nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit, geschweige denn eine derart qualifizierte Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, wie sie vorliegen müsste, um eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung zu begründen.

Die Beschwerde erwies sich somit schon deshalb als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130159.X00

Im RIS seit

27.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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