RS OGH 1996/8/27 5Ob2261/96b, 5Ob189/00f, 5Ob137/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

MRG §16
MRG §16 Abs2
MRG §16 Abs5

Rechtssatz

Wirklich brauchbar sind Installationen nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
  • 5 Ob 189/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 189/00f
    Vgl auch; Beisatz: Dass eine Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen. (T2)
  • 5 Ob 137/06t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 137/06t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103222

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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