Norm
ABGB §1295 IIcRechtssatz
Unter ärztlicher Anordnung ist keine generelle Überweisung oder Zuweisung durch den behandelnden Arzt zu verstehen, vielmehr hat die Anwendung der entsprechenden medizinisch-technischen Maßnahme nach eingehender Untersuchung und Beurteilung der Zustände durch den Arzt zu erfolgen. Die Anordnungsverantwortung bleibt also beim Arzt, der Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes trägt die Durchführungsverantwortung; er hat aufgrund der Diagnose des Arztes die entsprechende Behandlung nach Anordnung durch den Arzt eigenverantwortlich durchzuführen. Der Arzt bestimmt mit der Anordnung nicht nur das 'Ob', sondern auch das 'Wie' der Ausführung. Der Physiotherapeut haftet für die richtige Ausführung der einzelnen Behandlungsmaßnahme, nicht aber für die als Weisung ergangene Richtigkeit der Verabreichung (beispielsweise an jedem zweiten Tag durch 30 Tage); dafür hat ausschließlich der Arzt einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106558Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0100OB02348_96H0000_002