RS OGH 1996/9/3 10Ob2348/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Norm

ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B
ABGB §1313a IIIa
KrankenpflegeG idF BGBl 1990/449 §26 Abs1
MTD-Gesetz §2 Abs1

Rechtssatz

Unter ärztlicher Anordnung ist keine generelle Überweisung oder Zuweisung durch den behandelnden Arzt zu verstehen, vielmehr hat die Anwendung der entsprechenden medizinisch-technischen Maßnahme nach eingehender Untersuchung und Beurteilung der Zustände durch den Arzt zu erfolgen. Die Anordnungsverantwortung bleibt also beim Arzt, der Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes trägt die Durchführungsverantwortung; er hat aufgrund der Diagnose des Arztes die entsprechende Behandlung nach Anordnung durch den Arzt eigenverantwortlich durchzuführen. Der Arzt bestimmt mit der Anordnung nicht nur das 'Ob', sondern auch das 'Wie' der Ausführung. Der Physiotherapeut haftet für die richtige Ausführung der einzelnen Behandlungsmaßnahme, nicht aber für die als Weisung ergangene Richtigkeit der Verabreichung (beispielsweise an jedem zweiten Tag durch 30 Tage); dafür hat ausschließlich der Arzt einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2348/96h
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2348/96h
    Veröff: SZ 69/198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106558

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0100OB02348_96H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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