RS OGH 1996/9/3 10Ob2350/96b, 5Ob54/01d, 1Ob175/01v, 2Ob111/03t, 2Ob78/07w, 5Ob34/18p, 2Ob115/18b, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen ("von ... bis"), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Geschädigten günstigere Variante gelten. Nur dann, wenn sich überhaupt nicht feststellen ließe, wann der Schaden (hier: Querschnittslähmung) auch ohne schädigendes Ereignis (hier: Operation) eingetreten wäre, könnte sich der Schädiger nicht auf die überholende Kausalität berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten