Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Nach § 133 Abs 2 erster Satz ASVG muss die Krankenbehandlung "ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Die verba legalia "ausreichend, zweckmäßig, notwendig" sind dabei als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung, also eine Art Missbrauchskontrolle zu verstehen, also als Leistungsschranke.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022