Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Punkt 2 (2) AGBKr - wonach der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung und Kontoverfügung auch durch Prokuristen nach Maßgabe ihrer Handelsregistereintragung vertreten werden kann - läßt nicht den Umkehrschluß zu, daß der Kontoinhaber durch sonst niemanden vertreten werden könnte. Mit dieser Bestimmung wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Bank zum Kontrahieren mit einem Prokuristen nur dann bereit ist, wenn die Prokura im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen ist, obwohl die Eintragung an sich gemäß § 53 Abs 1 HGB nur deklaratorische Bedeutung hat. Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107009Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02298_96M0000_001