RS OGH 1996/10/15 4Ob2298/96m, 10Ob2/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

ABGB §1008
AGBKr allg
AGBKr Pkt2 Abs2
HGB §49
HGB §53 Abs1

Rechtssatz

Punkt 2 (2) AGBKr - wonach der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung und Kontoverfügung auch durch Prokuristen nach Maßgabe ihrer Handelsregistereintragung vertreten werden kann - läßt nicht den Umkehrschluß zu, daß der Kontoinhaber durch sonst niemanden vertreten werden könnte. Mit dieser Bestimmung wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Bank zum Kontrahieren mit einem Prokuristen nur dann bereit ist, wenn die Prokura im Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragen ist, obwohl die Eintragung an sich gemäß § 53 Abs 1 HGB nur deklaratorische Bedeutung hat. Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2298/96m
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2298/96m
  • 10 Ob 2/00t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 2/00t
    Vgl auch; nur: Ein Verbot der Kontoeröffnung durch Stellvertreter ist weder einer gesetzlichen Bestimmung noch den AGBKr zu entnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107009

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02298_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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