Norm
ABGB §1186Rechtssatz
§ 1186 ABGB sieht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106066Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02275_96D0000_001