RS OGH 1996/10/29 4Ob2275/96d

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ABGB §1186

Rechtssatz

§ 1186 ABGB sieht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106066

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02275_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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