RS OGH 1996/11/14 8ObA2308/96m, 8ObA153/97a, 8ObA88/99w, 9ObA89/04k, 9ObA41/14s, 8ObA55/20a, 8ObA64/

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

ArbVG §105 Abs4

Rechtssatz

Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Es ist aber in dem Rahmen, in dem eine erweiterte Anleitung und Belehrung durch das Gericht zu erfolgen hat, eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfaßt sind. Hier: Der Kläger brachte in der Protokollarklage vor, "er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt". Durch dieses Vorbringen sind sowohl die Anfechtungsgründe nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG als auch jene nach Z 2 leg cit umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2308/96m
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2308/96m
    Veröff: SZ 69/256
  • 8 ObA 153/97a
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a
    nur: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig. (T1) Veröff: SZ 70/112
  • 8 ObA 88/99w
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObA 88/99w
    nur T1
  • 9 ObA 89/04k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 ObA 89/04k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Einheitlicher Kündigungsfall". (T2)
  • 9 ObA 41/14s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 41/14s
    Auch; nur: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. (T3)
    Beisatz: Ein solches „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes liegt nicht nur dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, weil auch unterschiedliche, aber auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind. (T4)
  • 8 ObA 55/20a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 55/20a
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verbesserung der Kündigungsanfechtungsklage im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Einbringung einer Eingabe, aus der erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T5)
  • 8 ObA 64/21a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 64/21a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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