RS OGH 1996/12/13 10ObS2424/96k, 10ObS2474/96p, 10ObS87/97k, 10ObS132/97b

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

ASVG §31 Abs5 Z23
BPGG §4 Abs2 H
EinstV §7
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §21

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, bezweckt wohl eine Erleichterung des Ermittlungsverfahrens für den Entscheidungsträger, ist aber im Verfahren vor den Sozialgerichten prinzipiell unanwendbar, und zwar nicht bloß deshalb, weil hier eine Begutachtung durch gerichtsärztliche Sachverständige, nicht aber durch Vertrauensärzte zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2424/96k
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2424/96k
  • 10 ObS 2474/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
    Beisatz: Der die Fälle der Sehbehinderung regelnde § 21 der Richtlinien beweist, daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben. (T1)
  • 10 ObS 87/97k
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
    Beis wie T1
  • 10 ObS 132/97b
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 132/97b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106380

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02424_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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