RS OGH 1996/12/17 4Ob2326/96d, 6Ob146/00i, 5Ob103/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ABGB §1486 Z4
MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

Rechtssatz

Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2326/96d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d
  • 6 Ob 146/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
    Auch; Beisatz: Der Vermieter kann Betriebskosten innerhalb der Frist des § 1486 Z 4 ABGB einklagen, wenn er sie innerhalb der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 und 4 MRG abgerechnet hatte. (T1) Beisatz: Wurde die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten nicht bestritten, ist die Betriebskostenforderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen. (T2)
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Veröff: SZ 2019/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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