RS OGH 1997/1/14 5Ob2426/96t, 1Ob23/01s, 5Ob53/03k, 5Ob257/08t, 5Ob154/09x, 5Ob65/12p, 5Ob57/15s, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

ABGB §1098 IId
MRG §8 Abs2 Z2
MRG §18c Abs2
WohnVerbG §15

Rechtssatz

Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Veröff: SZ 70/3
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Auch; Beisatz: Dem Mieter ist ein Eingriff in dessen Rechtsposition nur dann zumutbar, wenn die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat. (T1); Veröff: SZ 74/54
  • 5 Ob 53/03k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 257/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraums vorgenommene Beurteilung, der Antragstellerin sei es zumutbar, ihre Privatsphäre durch Anbringung von Vorhängen oder sonstigem Sichtschutz zu wahren, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar. (T2); Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T3)
  • 5 Ob 154/09x
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
    Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T4)
  • 5 Ob 65/12p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 65/12p
    Auch; Beisatz: Den ? auch bloß wirtschaftlichen ? Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts gegenüber zu stellen. (T5)
  • 5 Ob 57/15s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 129/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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