Norm
ABGB §167 eRechtssatz
Unter "dauernder häuslicher Gemeinschaft", die zwischen Eltern und Kind bestehen muß, ist ein häusliches Zusammenleben im Sinne einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, das nach dem erkennbaren Willen der Eltern auf Dauer angelegt ist. Das Gesetz stellt bei der Obsorge nur auf die häusliche Gemeinschaft in diesem Sinne ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107890Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0060OB02191_96S0000_003