Norm
MRG §31 Abs1Rechtssatz
Für diesen Kündigungstatbestand ist keine besondere Interessenabwägung erforderlich. Auch das Erfordernis der Ersatzbeschaffung wird vom Gesetzgeber im Rahmen einer (bloßen) Teilkündigung nicht verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107522Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0100OB02428_96Y0000_001