RS OGH 1997/3/19 7Ob70/97p (7Ob71/97k), 4Ob70/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
beobachten
merken

Norm

JN §55 Abs3

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung....". Rechnet der Kläger mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu, weshalb § 55 Abs 3 JN nicht anwendbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten