RS OGH 1997/4/14 1R555/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1997
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Norm

ZustG §11
ZustG §13 Abs3
EGZPO Art1

Rechtssatz

Instrument und Form der Zustellung im Ausland richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staats. Die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlaßten Prozeßhandlungen des Adressaten (Partei) ist jedoch nach österreichischem Recht also auch unter Beachtung des ZustG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000006

Dokumentnummer

JJR_19970414_LG00007_00100R00555_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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