RS OGH 1997/4/15 14Os26/97 (14Os27/97), 14Os74/99 (14Os75/99), 14Os12/05d (14Os13/05a), 12Os23/07k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

StGB §31
StGB §31a Abs1
StGB §40
StPO §410 Abs1
StRegG §2 Abs1 Z4 litk
StRegG §3 Abs1
StRegG §3 Abs3
StRegG §5 Abs1
TilgG §4 Abs4

Rechtssatz

Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO neue Fassung geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten (§ 4 Abs 4 TilgG) saniert werden, und zwar auch dann, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen des § 31 a StGB hervorkommt, dass zu einer nachträglichen Strafmilderung (letztlich doch) kein Anlass besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht (im kollegialgerichtlichen Verfahren der Dreirichtersenat - siehe § 13 Abs 3 neue Fassung beziehungsweise § 14 Abs 2 StPO) auszusprechen, dass auch unter Bedacht auf die erst nachträglich bekannt gewordene (oder übersehene), im Verhältnis des § 31 StGB stehende Verurteilung zu einer nachträglichen Milderung der spruchmäßig nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarierenden Strafe kein Anlass besteht. Diesen Beschluss hat das Gericht gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 lit k, 3 Abs 1 und Abs 3 StRegG dem Strafregisteramt mitzuteilen. Eine Berichtigung des Strafregisters durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 5 Abs 1 StRegG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Eine Berichtigung hat zur Voraussetzung, dass die im Strafregister enthaltenen Angaben über eine Verurteilung unrichtig sind, also die Eintragung nicht mit dem Entscheidungsinhalt übereinstimmt. Ist aber der dokumentierte Entscheidungsinhalt selbst unrichtig, so bedarf es zunächst der prozessordnungsgemäßen korrigierenden Entscheidung eines zuständigen Richters (eben § 410 StPO; sonst §§ 33, 292; §§ 353 ff oder §§ 363a ff StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 26/97
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 14 Os 26/97
  • 14 Os 74/99
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 14 Os 74/99
    Vgl auch
  • 14 Os 12/05d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 12/05d
    Auch; nur: Die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB kann schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten saniert werden. (T1)
  • 12 Os 23/07k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2007 12 Os 23/07k
    Auch; nur T1
  • 12 Os 135/06d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 135/06d
    Vgl
  • 13 Os 136/09p
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 136/09p
    Vgl; Beisatz: Hier: Bedachtnahme auf eine erst nach dem angefochtenen Urteil in Rechtskraft erwachsene Verurteilung kann - in Ermangelung einer Strafneubemessung oder einer noch ausstehenden Berufungsentscheidung - nur im Weg eines in § 410 StPO geregelten Verfahrens erfolgen (WK-StGB - 2 § 31a Rz 11). (T2)
  • 13 Os 12/12g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 13 Os 12/12g
    Vgl auch
  • 15 Os 102/12g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 15 Os 102/12g
    Auch; Beisatz: Schon die bloße Feststellung der Tatsache, dass Verurteilungen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen, verlangt die Durchführung eines darauf bezogenen Verfahrens. Auch dann, wenn zu einer Reduktion der im Nach-Urteil verhängten Strafe letztlich keine Veranlassung besteht, ist sie nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarieren und diese Tatsache dem Strafregisteramt mitzuteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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