TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/4 2003/08/0033

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

E3L E05204010;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;
ABGB §137 Abs1;
ABGB §144;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der T in G, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. Jänner 2003, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/1282/1032/2003-11, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 28. November 2002 bis zum 21. Dezember 2002 verloren habe. Die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung in einem näher bezeichneten Gastronomieunternehmen ohne triftigen Grund verweigert bzw. vereitelt. Nach Angaben des Dienstgebers habe die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch umgehend auf ihre Kinderbetreuungspflichten hingewiesen und angegeben, deshalb nicht am Wochenende arbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin habe dazu festgestellt, dass der Dienstgeber ihr erklärt hätte, die Arbeitszeit würde nur von 18.00 bis 24.00 Uhr sein und sie müsse auch am Wochenende arbeiten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Versorgung von Familienangehörigen nur bei einer Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall liege der zugewiesene Dienstort innerhalb des Wohnortes der Beschwerdeführerin. Die Betreuungspflichten für ihre Kinder würden daher die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht beeinträchtigen. Unabhängig davon werde festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits eine Pension beziehe. Etwaige Betreuungspflichten könnten daher auch uneingeschränkt von ihm wahrgenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe den Dienstgeber über ihre Betreuungspflichten informiert. Nachdem ihr hätte klar sein müssen, dass er sie deshalb nicht einstellen wolle, hätte sie ihn unbestritten nicht darauf hingewiesen, trotzdem an der Stelle interessiert zu sein, da die Betreuungspflichten auch von ihrem Ehemann hätten wahrgenommen werden können und daher keine Hindernisse darstellten. Sie hätte den Dienstgeber darauf hinweisen müssen, trotz ihrer Betreuungspflichten arbeiten zu wollen, auch am Abend und am Wochenende, da ihr Mann die Kinder betreuen könne.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer indirekten Diskriminierung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG; er beurteilte aber die Vermittlung einer Arbeitslosen zu Beschäftigungen, die auch mit der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen während der Abend- und Nachtstunden (sowie an Sonn- und Feiertagen) verbunden sind, im Hinblick auf die die Arbeitslose treffenden, die Verfügbarkeit insoweit einschränkenden, sie aber nicht ausschließenden gesetzlichen Obsorgepflichten für ein minderjähriges Kind als von vornherein unzulässig. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Schon aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch im vorliegenden Fall der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe mangels einer gesetzlichen Grundlage als rechtswidrig. Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zusätzlich noch damit begründet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits eine Pension beziehe und etwaige Betreuungspflichten daher "auch uneingeschränkt von ihm wahrgenommen werden" könnten, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Annahme der belangten Behörde, soweit dies aus dem Verwaltungsakt nachzuvollziehen ist, auf den Pensionsbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sowie einen Aktenvermerk im Anschluss an die Niederschrift vom 4. Dezember 2002, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin sie ständig begleite und krankheitsbedingt immer zu Hause sei, stützt; hiezu wurde der Beschwerdeführerin jedoch kein Parteiengehör eingeräumt, sodass vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen, auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 4. August 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080033.X00

Im RIS seit

07.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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