Norm
ABGB §768 Z4Rechtssatz
Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107849Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00095_97W0000_004