RS OGH 1997/5/22 10ObS116/97z

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Norm

ZPO §146 III

Rechtssatz

War für die Versäumung der Revisionsfrist nicht die unrichtige Eintragung dieser Frist durch die Sekretärin und die verspätete Vorlage durch sie, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass der Parteienvertreter die während seines Urlaubes angefallenen Akten nach seiner Rückkehr selbst durchsah, ihm aber der unrichtige Fristenvormerk nicht auffiel, er den Akt unverbessert der Sekretärin zurückgab und diese dann unter Wahrung des unrichtig eingetragenen Termines ihn verspätet dem Klagevertreter wieder vorlegte, so ist das Maß des minderen Grades des Versehens überschritten und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwalt; auffallende Sorglosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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