RS OGH 1997/5/26 2Ob223/97a, 4Ob147/10m, 23Ds2/18y

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §905
ABGB §1419

Rechtssatz

Voraussetzung des Annahmeverzugs des Gläubigers ist auch bei der Holschuld zumindest Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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