RS OGH 1997/7/1 14Os101/96, 11Os3/10s, 15Os120/13f, 14Os172/13w (14Os173/13t), 14Os74/21w

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Norm

StGB §153 Abs1

Rechtssatz

Dem Verständnis der Untreue als Mißbrauchstatbestand liegt (zivilrechtlich) die Trennung zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zugrunde: die Untreuehandlung ist im "Außenverhältnis" wirksam, wenn der Täter den Vertretenen zu binden vermochte. Sie erfolgt - trotz Befugnis im Außenverhältnis - mißbräuchlich, wenn sie den Pflichten aus dem "Innenverhältnis" zwischen Machthaber und Machtgeber widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 101/96
    Entscheidungstext OGH 01.07.1997 14 Os 101/96
  • 11 Os 3/10s
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 3/10s
    Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall erfolgte die Einräumung der nach außen wirksamen Vertretungsmacht durch die mit der Bekanntgabe des PIN-Codes verbundene Übergabe der Bankomatkarte. Die Erlaubnis, diese nur an einem bestimmten Tag zu gebrauchen, stellte die Beschränkung des Angeklagten im Innenverhältnis dar. (T1); Beisatz: Die mehrfache - bloße - Aufforderung der Berechtigten, ihr die Karte zurückzugeben, hat am rechtlichen Können des Angeklagten im Außenverhältnis nichts geändert; seine Verfügungsmacht wurde derart - anders als dies bei einer die Machthaberschaft nach außen wirksam beendenden Sperre der Karte der Fall gewesen wäre - nicht gebrochen. Insofern handelte es sich bei diesen Versuchen der Machtgeberin, den wiederholten Befugnismissbrauch abzustellen, nur um die nach außen hin wirkungslose Betonung der von ihr bereits eingangs im Innenverhältnis gezogenen Grenze. (T2)
  • 15 Os 120/13f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 120/13f
    Auch
  • 14 Os 172/13w
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 172/13w
  • 14 Os 74/21w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 74/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108872

Im RIS seit

31.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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