Norm
ABGB §180Rechtssatz
Zweck einer Minderjährigenadoption ist (auch) ein familienähnliches Autoritätsverhältnis zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden herzustellen (SZ 40/16). Dieser Zweck ist bei einem Altersunterschied von nicht einmal dreizehn Jahren beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
13 JahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107981Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_002