RS OGH 1997/9/3 13dBl605/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1997
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Norm

StPO §§39. 282. 455 Abs2. 465. 481 und 498 Abs2

Rechtssatz

Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (§§ 282, 465, 481, 498 Abs. 2 StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den §§ 455 Abs. 2 StPO oder 32 Abs. 5, 40 und 48 Z 5 JGG abgeleitet werden. Zwischen einem Probanden und der Bewährungshilfe besteht auch kein Vollmachtsverhältnis im Sinn des § 39 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00046:1997:RWS0000003

Dokumentnummer

JJR_19970903_LG00046_013DBL00605_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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