RS OGH 1997/9/8 19Bs285/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1997
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Norm

StPO §494a Abs1
StPO §494a Abs3

Rechtssatz

Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er während der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht begangen hat, dann ist eine Zuständigkeit des die neuerliche Verurteilung aussprechenden Gerichtes für die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 StPO) nur dann gegeben, wenn diese Entscheidung zugleich mit dem Urteil erfolgen kann. Ist dies - aus welchem Grund immer - nicht möglich, dann obliegt die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht dem Gericht, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (§ 495 Abs 1 StPO).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Ra 157/05g. Diese ist nunmehr unter RW0000672 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000207

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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