Norm
ABGB §730 Abs2Rechtssatz
Die Republik Österreich hat zum Art 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl 1980/313, welcher die grundsätzliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Nachkommen am Nachlaß seiner Eltern statuiert, bereits anläßlich seiner Ratifizierung einen entsprechenden Vorbehalt (hinsichtlich des Erbrechtes zum Vater) erklärt, der am 3. September 1986 erneuert (BGBl 1986/584) und bisher nicht zurückgezogen wurde, also völkerrechtlich weiterhin aufrecht ist. Auch wenn diesen Vorbehalten durch das zeitlich spätere EheRÄG 1989 der Boden entzogen sein sollte, ist es doch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einem unehelichen Verwandten zur Geltendmachung des im Erbfalle erforderlichen Abstammungsnachweises eine Frist festgelegt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108511Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0100OB00272_97S0000_002