RS OGH 1997/9/16 5Ob211/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

MRG §10 Abs6
2.WÄG ArtV Abs3 Z1
2.WÄG ArtV Abs3 Z2

Rechtssatz

Wenn daher § 10 Abs 6 MRG in der seit dem 2.WÄG geltenden Fassung die Beibehaltung der ursprünglichen Ausstattungskategorie für den Fall anordnet, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters (für kategoriebestimmende Investitionen) befriedigt, ist dies im Zusammenhang mit Art V Abs 3 Z 1 und 2 des 2.WÄG auf nach dem 1. März 1991 fällig gewordene Ersatzansprüche einzuschränken. Die Einlösung berechtigter und fälliger Ersatzansprüche vor diesem Zeitpunkt ist nach der vor dem 2.WÄG bestehenden Rechtslage zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108938

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00211_97H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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