RS OGH 1997/9/17 7Rs179/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
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Norm

GSVG §136 Abs4 lita
ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, daß zum Zeitpunkt des Todes des (faktisch) Unterhaltspflichtigen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hat. Die tatsächlich geleisteten Zahlungen müßten zur Deckung des Unterhaltes erbracht worden seien. Wenn also trotz regelmäßiger Erbringung der Leistung ein Bedarf zur Deckung des Unterhalts entweder nicht behauptet oder ein solcher Anspruch auf Unterhalt gar nicht bestanden hat (Darstellung der Unterhaltsbemessungskriterien), besteht ein Versorgungsanspruch auf Witwenpension nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000251

Dokumentnummer

JJR_19970917_OLG0009_0070RS00179_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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