RS OGH 1997/10/14 1Ob242/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ABGB §931
ZPO §20 I
ZPO §21

Rechtssatz

Die Interventionswirkung einer Streitverkündung bezieht sich jedenfalls dann nicht auf ein materielles Alternativverhältnis, wenn dieses zum Rechtsverhältnis des Vorprozesses, in dem der Streit verkündet wurde, in keinem Verhältnis "gegenseitig ausschließender Bedingtheit" steht. (Hier: Im Vorprozeß wurde der Kläger von seinem Grundnachbarn auf Grund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter anderem wegen einer auf der klägerischen Liegenschaft vom beklagten Werkunternehmer errichteten Parkfläche deren Entwässerung nicht den Regeln der Technik entsprach, in Anspruch genommen; im Folgeprozeß war das Klagebegehren unter anderem auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Parkplatzanlage durch den Beklagten gerichtet.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108827

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00242_97P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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