RS OGH 1997/10/14 11Os109/96, 15Os93/03, 14Os82/04, 11Os32/06z, 15Os40/07g, 14Os113/06h, 14Os164/07k

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

StGB §217 Abs1

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung ist im Fall des § 217 Abs 1 StGB das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich. Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 109/96
  • 15 Os 93/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 93/03
    nur: Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren. (T1)
  • 14 Os 82/04
    Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 82/04
    Auch; nur: Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist nicht erforderlich. (T2)
  • 11 Os 32/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 32/06z
    Auch; nur T1; Beisatz: Sei es durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung des Wechsels in diesen Staat. (T3)
  • 15 Os 40/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 40/07g
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland verhandelten Person wird mit der dem Zuführen gleichwertigen Begehungsform des Anwerbens das über intensives Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer - wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden - Verpflichtung des Handlungsobjektes erfasst, durch das es sich gebunden erachtet (WK-StGB - 2 § 217 Rz 17). (T4)
  • 14 Os 113/06h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2007 14 Os 113/06h
    Beis wie T4; Beisatz: Ein „Anwerben" im Sinn des § 217 StGB ist daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt schon zuvor zu einer Prostitutionsausübung im Ausland entschlossen war und selbst den Kontakt zu den Tätern suchte. (T5)
  • 14 Os 164/07k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 164/07k
    Vgl; Beisatz: Auf Druckausübung oder ein tatsächlich bestehendes oder auch nur drohendes Abhängigkeitsverhältnis kommt es bei den beiden rechtlich gleichwertigen Begehensformen des „Anwerbens" und des „Zuführens" nach herrschender Judikatur nicht an. (T6)
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Der in § 217 Abs 1 StGB verwendete Begriff des „Zuführens" ist nur als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen. (T7); Beisatz: Dabei genügt die Aufnahme und Eingliederung in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme nicht. Vielmehr muss nicht nur die Aufnahme der Prostitution, sondern auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich vom Täter organisiert sein. Unter Zuführen ist demnach mehr als ein „Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit zu verstehen (vgl 14 Os 113/06h). (T8)
  • 15 Os 53/10y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 53/10y
    Vgl auch
  • 12 Os 76/11k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2011 12 Os 76/11k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überredung zur Prostitutionsausübung in Österreich und - im Sinn einer beiderseits verbindlich gewollten Umsetzung der im Ausland getroffenen Abmachung - Organisation der Ausreise und Verbringung in ein Bordell mit nachfolgender Eingliederung in den Bordellbetrieb. (T9)
  • 13 Os 36/12m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 36/12m
    Vgl auch
  • 15 Os 129/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
    nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 15 Os 98/13w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 98/13w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 14 Os 102/16f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 102/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109314

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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