RS OGH 1997/10/16 8ObA147/97v, 9ObA159/00y, 8ObA50/06w, 9ObA177/05b, 8ObA68/07v, 8ObA10/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1997
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Norm

BPG ArtV
BPG §9
BPG §15

Rechtssatz

Art V Abs 3 Satz 1 BPG stellt die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregel des BPG dar. Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben daher gültig, soweit sie alte Anwartschaften beziehungsweise Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 147/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
    213
  • 9 ObA 159/00y
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 159/00y
    Auch
  • 8 ObA 50/06w
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 50/06w
    Vgl; Beisatz: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. In Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Art I § 15 abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt. (T1)
  • 9 ObA 177/05b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
  • 8 ObA 68/07v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 68/07v
    Vgl; Beis wie T1 nur: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. (T2)
  • 8 ObA 10/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 10/10v
    Vgl; Beisatz: Ein bereits nach der „alten“ Rechtslage bestehendes Widerrufsverbot wird durch die für „neue“ Anwartschaften und Leistungen geltenden Beschränkungen des § 9 BPG iVm § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG nicht aufgehoben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108883

Im RIS seit

15.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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