RS OGH 1997/10/16 6Ob271/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1997
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Norm

ABGB §921
ABGB §1336 D

Rechtssatz

Dem vertragstreuen Teil gebührt die für die Verspätung der Leistung vereinbarte Vertragsstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktritts vom Vertrag jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

Dieser Grundsatz gilt auch für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung durch den Gläubiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108738

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_0060OB00271_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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