Norm
ABGB §921Rechtssatz
Der durch die vereinbarte Vertragsstrafe pauschalierte Verzögerungsschade kann nur dann neben Nichterfüllungsschäden begehrt werden, wenn die zu ersetzenden Interessen nicht ident sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108739Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0060OB00271_97I0000_002