RS OGH 1998/1/21 11R17/98s

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Norm

EO §54e Abs2

Rechtssatz

Die Exekution ist dann gemäß § 54e Abs 2 EO nur verhältnismäßig einzuschränken, wenn von mehreren der betriebenen Forderung zugrundegelegten vollstreckbaren Exekutionstiteln einer oder mehrere, nicht jedoch alle vollstreckbaren Titel, andere Angaben als der Exekutionsantrag aufzuweisen, ohne daß ein Abweichen aufgezeigt worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000005

Dokumentnummer

JJR_19980121_LG00458_01100R00017_98S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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