RS OGH 1998/1/27 4Ob347/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

UrhG §18

Rechtssatz

Eine Aufführung ist nicht schon dann öffentlich, wenn es der Öffentlichkeit möglich ist, davon Kenntnis zu nehmen; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn "eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109107

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00347_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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