TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2001/02/0217

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §64b Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WS in B, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 27. August 2001, Zl. Senat-BN-00-478, betreffend Übertretung der KDV 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Besitzer der Fahrschule" JS zu verantworten, dass ein Fahrkurs unter der Bezeichnung "Weihnachtskurzkurs" entgegen § 64b Abs. 3 KDV abgehalten worden sei, weil der Lehrstoff für die theoretische Ausbildung nicht auf mindestens 14 Kalendertage, sondern nur auf 10 Tage und zwar auf 27., 28., 29., 30., 31. Dezember 1999, 3., 4., 5., 10. und 11. Jänner 2000 verteilt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64b Abs. 3 KDV begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei als übertretene Norm unrichtig "KFG" (statt KDV) zitiert worden, so dürfte ihm entgangen sein, dass die belangte Behörde insofern den Schuldspruch ohnedies berichtigt hat (und Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis ist).

Von welchem anderen Sachverhalt die belangte Behörde auszugehen gehabt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar; der von ihm insoweit behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

§ 64b Abs. 3 KDV in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung (vor der Novelle BGBl. II Nr. 376/2002) lautet:

"Eine Unterrichtseinheit für den theoretischen Unterricht beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Der Lehrstoff gemäß Abs. 2 ist auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichteinheiten vermittelt werden; diese sind möglichst gleichmäßig auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen."

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV ("auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen") besteht nach Ansicht des Gerichtshofes kein Zweifel daran, dass eine "Verteilung" auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer für seine Ansicht, eine "Verteilung" auf 10 Tage sei wegen des Wortes "möglichst" zulässig, so verkennt er, dass sich dieses auf das folgende Wort "gleichmäßig" bezieht und daher daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist.

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Rechtsansicht (wonach der Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV auch die Auslegung zulasse, dass der theoretische Unterricht nicht an jedem, sondern nur an 10 der 14 Kalendertage stattfinden müsse) ist für den Beschwerdeführer - sollte sein Vorbringen allenfalls auch auf einen behaupteten Rechtsirrtum hinauslaufen - schon deshalb nichts gewonnen, weil die diesbezügliche Enuntiation dieses Bundesministeriums vom 2. Juni 2000, also aus einer Zeit nach der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat, stammt. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Was aber die Rüge der Strafbemessung anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht finden, dass die verhängte Geldstrafe - die ohnedies im unteren Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist - dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspricht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020217.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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