RS OGH 1998/2/24 4Ob11/98s, 4Ob310/98m, 4Ob199/99i, 4Ob109/00h, 4Ob128/01d, 4Ob244/01p, 4Ob56/05x, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

MSchG §30a
MSchG §31 Abs1
MSchG §34 Abs1
UWG §1 C2
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Sittenwidrig und damit gleichzeitig gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind; der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 11/98s
    Veröff: SZ 71/33
  • 4 Ob 310/98m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
    Auch; Veröff: SZ 72/117
  • 4 Ob 199/99i
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 199/99i
    Auch
  • 4 Ob 109/00h
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 109/00h
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessen ungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt. (T1)
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    Vgl auch
  • 4 Ob 244/01p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 244/01p
    Vgl auch; Beisatz: Es reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens zu behindern, wobei die Behinderungsabsicht nicht der einzige Beweggrund sein muss. (T2)
  • 4 Ob 56/05x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 56/05x
    nur: Der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. (T3)
    Beis wie T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 2005/88
  • 17 Ob 20/07a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 20/07a
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 252/16m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 252/16m
    Vgl aber; Teilweise abweichend: Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft. (unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109597

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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