Norm
MSchG §30aRechtssatz
Sittenwidrig und damit gleichzeitig gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind; der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109597Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017