RS OGH 1998/2/24 4Ob53/98t, 4Ob129/12t, 4Ob49/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §1295 IIf5
UWG allg
UWG §16

Rechtssatz

Auch ein Verbraucher, der das Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, hat Schadenersatzansprüche nach dem UWG gegen den unlauteren Wettbewerber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 53/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 53/98t
    Veröff: SZ 71/36
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl; Beisatz: Hier wurde die Frage, ob das UWG eine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche eines geschädigten Anlegers bietet, offengelassen, weil zwischen den Streitteilen ohnedies vertragliche Ansprüche bestanden. (T1); Bem: Mit Darstellung der Lehre. (T2); Veröff: SZ 2012/139
  • 4 Ob 49/21s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 49/21s
    Vgl; Beisatz: Die Haftung der Beklagten für Personen im Betrieb ihres Unternehmens ist dabei nicht auf ihre Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109433

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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