RS OGH 1998/2/25 9Ob411/97z

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

IPRG §27
Serbisches G über die Ehe und die Familienbeziehungen 05.06.1980 Art119

Rechtssatz

Nur die Veräußerung oder Belastung des Vermögens des Kindes bedarf der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, ansonsten verwalten die Eltern (nach dem Tod des Vaters die Mutter) das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zum Vorteil derselben. Der Vorteil des Kindes, zu dem die Verwaltung des Vermögens zu führen ist, gebietet, daß auch Maßnahmen, die zu einer Belastung mit erheblichen Prozeßkosten führen können, der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109810

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_0090OB00411_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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