RS OGH 1998/3/3 11Os5/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1998
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Norm

StGB §298 Abs1

Rechtssatz

In Ansehung des Umstandes, daß eine Strafverfolgungsbehörde oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Beamter getäuscht wird, muß zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn der Täuschende Spuren einer anscheinend stattgefundenen Straftat schafft (hier: Einbruchsspuren), welche die Sicherheitsbehörde zu amtswegigen Ermittlungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung veranlassen und der Täter solche von Amts wegen einzuleitende Erhebungen ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109693

Dokumentnummer

JJR_19980303_OGH0002_0110OS00005_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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