RS OGH 1998/3/31 10ObS75/98x, 10ObS46/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ASVG §292
ASVG §292 Abs3
SUG Allg
SUG §5 Abs2
SUG §5 Abs3

Rechtssatz

Der Begriff des Einkommens wird im Sonderunterstützungsgesetz anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschaftsunterstützungen und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schülerbeihilfen und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (SSV-NF 2/49). Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91). (Hier: Aufwandsentschädigung eines Gemeinderatsmandatars).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 75/98x
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 75/98x
  • 10 ObS 46/03t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 46/03t
    Auch; nur: Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist. Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109688

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00075_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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