RS OGH 1998/5/6 3R20/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1998
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Norm

RATG §7
KO §110
JN §56 Abs2

Rechtssatz

Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach § 110 KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher nicht erforderlich.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 19 Bs 300/98. Diese ist nunmehr unter RW0000704 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000290

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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