RS OGH 1998/5/29 15Os92/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1998
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Norm

StPO §179 Abs4 Z5
StPO §181 Abs1
StPO §181 Abs2

Rechtssatz

Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110152

Dokumentnummer

JJR_19980529_OGH0002_0150OS00092_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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