RS OGH 1998/7/28 1Ob157/98i

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Norm

B-VGNov 1974 ArtIII
GewO 1994 §2 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem § 2 Abs 1 Z 9 nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110432

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00157_98I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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