RS OGH 1998/8/27 12Os81/98, 14Os71/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
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Norm

StGB idF BGBl 605/1987 §166

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß § 166 StGB - ungeachtet tatsächlich möglicherweise erst später eingetretener Täterbereicherung - auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und der dadurch bewirkten Vermögensschädigung abstellt, zwingt der Normzweck dieser Bestimmung dazu, durch teleologische Reduktion von vornherein jene Fälle von der Privilegierung auszuschließen, in welchen der Täter - wie hier - die Angehörigeneigenschaft in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung und zeitlich beschränkt bis zum Eintritt des gewollten deliktischen Erfolges anstrebt, durch Täuschung darüber erreicht und damit - mit den dolos erwirkten äußeren Begleitumständen - eine ("familiäre") Beziehung zum Opfer schafft, die sich als deliktischer Teilakt der Tatplanverwirklichung zwangsläufig der Privilegierungsausrichtung des § 166 StGB entzieht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 81/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 81/98
  • 14 Os 71/18z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 71/18z
    Gegenteilig; Beisatz: Eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, findet im äußersten Wortsinn des § 166 StGB keine Deckung. Einer entsprechenden Lückenschließung durch teleologische Reduktion steht § 1 StGB entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110751

Im RIS seit

26.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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