Norm
EO §274Rechtssatz
Die Bestimmung des Versteigerungsortes ist ein Vorgang des Exekutionsvollzuges. Die Parteien können auf diesen Vorgang nur durch Vollzugsbeschwerde Einfluß nehmen. Von dieser Möglichkeit abgesehen, steht den Parteien kein eigener Antrag a
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000154Dokumentnummer
JJR_19980902_LG00129_00100R00191_97M0000_001