RS OGH 1998/9/15 5Ob180/98a, 5Ob54/99y, 1Ob201/00s, 5Ob257/01g, 5Ob271/08a, 9Ob13/12w, 5Ob173/15z, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs2 B2
WEG 1975 §1 Abs1

Rechtssatz

Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 180/98a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 180/98a
    Veröff: SZ 71/147
  • 5 Ob 54/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 54/99y
    Vgl auch; nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. (T1)
    Beisatz: Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen. (T2)
  • 1 Ob 201/00s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 201/00s
    nur: Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind. (T3)
  • 5 Ob 257/01g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 257/01g
    nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). (T4)
    Beisatz: Jedem Miteigentümer und Wohnungseigentümer soll die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthalten. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden. (T5)
  • 5 Ob 271/08a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 271/08a
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; nur T3
  • 9 Ob 13/12w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
    Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hat aber der störende Wohnungseigentümer jene Umstände geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen (hier: fehlender Deckentrittschallschutz), so ist er selbst bei einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts nicht in gleichem Maße schutzwürdig. In diesem Fall ist vom Störer eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. (T6)
  • 5 Ob 173/15z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 173/15z
    Vgl aber; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103
  • 4 Ob 43/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 21/19b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
    Vgl
  • 5 Ob 210/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110784

Im RIS seit

15.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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